BGH: Leibrente verhindert Beginn der Zehnjahresfrist bei Grundstücksübertragung nicht

Wer eine Immobilie zu Lebzeiten auf ein Kind überträgt und dafür eine lebenslange Leibrente erhält, kann damit grundsätzlich den Lauf der Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine durch eine Reallast gesicherte Leibrente nicht automatisch dazu führt, dass der Übergeber den wirtschaftlichen Genuss des Grundstücks behält. Entscheidend ist, welche Nutzungsrechte tatsächlich zurückbehalten werden.

Grundstücksübertragung gegen lebenslange Leibrente

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn bereits im Jahr 1995 mehrere Grundstücke übertragen. Eines davon war mit einem vermieteten Wohngebäude bebaut.

Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn, seiner Mutter eine monatliche Leibrente von 1.500 DM zu zahlen. Die Rentenzahlung war durch eine Reallast auf dem übertragenen Grundstück abgesichert. Grundlage für die vereinbarte Zahlung waren unter anderem die Mieteinnahmen aus dem Wohngebäude.

Im Jahr 2013 verzichtete die Mutter auf die weitere Zahlung der Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast. Sie verstarb im Jahr 2021.

Nach ihrem Tod verlangte die Tochter vom testamentarischen Alleinerben, ihrem Bruder, unter anderem die Wertermittlung der übertragenen Grundstücke. Sie vertrat die Auffassung, dass die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen der vereinbarten Leibrente zunächst nicht begonnen habe.

BGH: Leibrente ist kein vorbehaltenes Nutzungsrecht

Der Bundesgerichtshof gab dem beklagten Sohn mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. IV ZR 141/25) Recht.

Nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB bleibt eine Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs grundsätzlich unberücksichtigt, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Erblasser den Gegenstand tatsächlich aus seinem Vermögen ausgegliedert und den wesentlichen wirtschaftlichen Genuss daran aufgegeben hat.

Ein umfassender Nießbrauchsvorbehalt kann den Fristbeginn beispielsweise verhindern, weil der Übergeber weiterhin die wesentlichen Nutzungen der Immobilie für sich beansprucht.

Eine Leibrente ist jedoch anders zu beurteilen. Nach Auffassung des BGH führt das Versprechen einer lebenslangen Rentenzahlung nicht dazu, dass der frühere Eigentümer das Grundstück weiterhin rechtlich nutzt. Das gilt auch dann, wenn die Rentenhöhe an den Mieteinnahmen des übertragenen Grundstücks ausgerichtet ist.

Auch die vereinbarte Reallast änderte daran nichts. Sie dient lediglich der dinglichen Absicherung des Rentenanspruchs. Sie gibt dem Berechtigten bei ausbleibenden Zahlungen die Möglichkeit, sich aus dem Grundstück zu befriedigen. Ein eigenes Recht, das Grundstück zu nutzen oder dessen Erträge unmittelbar zu vereinnahmen, vermittelt sie dagegen nicht.

Damit begann die Zehnjahresfrist im entschiedenen Fall bereits mit der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch am 7. März 1996. Sie war folglich im März 2006 abgelaufen.

Späterer Verzicht auf die Leibrente ist gesondert zu betrachten

Eine weitere wichtige Frage betraf den späteren Verzicht der Mutter auf die noch ausstehenden Rentenzahlungen im Jahr 2013.

Der BGH stellte klar, dass auch dieser Verzicht eine Schenkung darstellen kann. Denn durch den Erlass der künftigen Rentenansprüche und die Löschung der Reallast gab die Mutter eine eigene vermögenswerte Rechtsposition auf.

Für diese eigenständige Schenkung begann die Zehnjahresfrist erst mit dem Verzicht am 28. Oktober 2013. Sie war zum Zeitpunkt des Todes der Mutter im Jahr 2021 noch nicht abgelaufen.

Allerdings waren die konkreten Wertermittlungsanträge der Klägerin nicht auf diesen späteren Verzicht als eigenständigen Nachlassgegenstand gerichtet. Deshalb führte dieser Umstand im entschiedenen Verfahren nicht zum Erfolg der Klage.

Die Entscheidung zeigt damit, dass bei einer Grundstücksübertragung gegen Leibrente nicht nur der ursprüngliche Überlassungsvertrag, sondern auch spätere Änderungen der vereinbarten Gegenleistungen pflichtteilsrechtlich relevant sein können.

Bedeutung für die vorweggenommene Erbfolge

Das Urteil ist für die Gestaltung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer Immobilien auf Kinder oder andere Angehörige übertragen möchte, sollte die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten und ihre rechtlichen Folgen sorgfältig abwägen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen folgenden Gestaltungen:

  • Leibrente: Der Übernehmer verpflichtet sich zu wiederkehrenden Zahlungen an den Übergeber. Eine solche Verpflichtung verhindert den Fristbeginn grundsätzlich nicht allein deshalb, weil sie durch eine Reallast abgesichert ist.
  • Nießbrauch: Der Übergeber behält sich das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder beispielsweise die Mieteinnahmen zu beziehen. Dies kann den Beginn der Zehnjahresfrist verhindern.
  • Wohnrecht: Ein vorbehaltenes Wohnrecht kann je nach Umfang und tatsächlicher Ausgestaltung ebenfalls Auswirkungen auf den Fristbeginn haben.
  • Rückforderungsrechte: Vertragliche Rechte zur Rückabwicklung oder Rückübertragung können die wirtschaftliche und rechtliche Bewertung der Vermögensübertragung beeinflussen.

Eine pauschale Gleichbehandlung dieser Gestaltungen ist nicht möglich. Entscheidend sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächlich beim Übergeber verbleibenden Befugnisse.

Vertragsgestaltung entscheidet über den Fristbeginn

Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung die Möglichkeit, Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen Vereinbarung einer Leibrente zu übertragen, ohne dass allein dadurch der Beginn der Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche verhindert wird.

Für die Praxis bedeutet das jedoch nicht, dass jede Übertragung gegen Leibrente automatisch sofort die Frist auslöst. Maßgeblich bleibt, ob der Übergeber den wesentlichen wirtschaftlichen Genuss des Grundstücks tatsächlich aufgegeben hat.

Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen möchte, sollte deshalb Leibrente, Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrechte nicht isoliert betrachten, sondern ihre Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche, Versorgung und die spätere Nachlassverteilung gemeinsam prüfen lassen.

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.