Die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann wird – unabhängig vom ehelichen Güterstand – als gesetzlicher Erbe berufen, neben Abkömmlingen zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu 1/2. Dies zeigt, dass die Partnerschaft und Liebe in schwierigen Zeiten wie dem Verlust eines geliebten Menschen eine wichtige Rolle spielen und Unterstützung bieten können.
Im Erbfall bei bestehender Zugewinngemeinschaft im gesetzlichen Güterstand erhöht sich der oben genannte Erbteil um 1/4. Dies bedeutet, dass die Eheleute, die in diesem Güterstand gelebt haben (sofern kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart wurde), einen zusätzlichen Anteil am Erbe erhalten.
Zum Beispiel: Wenn der Verstorbene seine Ehefrau hinterlässt, mit der er in Zugewinngemeinschaft lebte, sowie seine Eltern, erhält die Ehefrau 3/4 (1/2 + 1/4) des Nachlasses und die Eltern als Erben der 2. Ordnung jeweils 1/8. Darüber hinaus hat die Ehefrau Anspruch auf den „Großen Voraus“, der in der Regel alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke umfasst, wenn keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden sind. Der überlebende Ehepartner erhält diese Gegenstände nur, soweit sie für die Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Wenn weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, geht die gesamte Erbschaft an den überlebenden Ehepartner.