Erbfolge

In der faszinierenden Welt der gesetzlichen Erbfolge können Sie mit den horak Rechtsanwälten in Hannover die vielfältigen Aspekte des Erbrechts entdecken.

Nach deutschem Recht erben grundsätzlich nur Verwandte, die gemeinsame Vorfahren haben – eine besondere Verbindung, die über Generationen hinweg reicht. Doch nicht alle Verwandtschaftsverhältnisse sind gleichwertig, und es gibt Ausnahmen von der gesetzlichen Erbfolge, wie beispielsweise bei Adoptionen oder Ehepartnern. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Verwandten automatisch erbberechtigt sind und das Gesetz verschiedene Erbenordnungen vorsieht.

In der ersten Erben-Gruppe gehören nur direkte Abkömmlinge des Verstorbenen, wie Kinder, Enkel und Urenkel. Nichteheliche Kinder können ebenfalls erbberechtigt sein, wenn sie nach einem bestimmten Stichtag geboren wurden. Die nächsten Verwandten haben Vorrang vor entfernteren Verwandten, wenn kein Testament vorhanden ist.

In der zweiten Erben-Gruppe finden sich Eltern, Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass Kinder verstorbener Erbberechtigter deren Anteil übernehmen können.

Die dritte und weitere Gruppen umfassen Großeltern, Tanten, Onkel und entferntere Verwandte. Die Erbfolge folgt klaren Regeln, wobei immer die nächstverwandten lebenden Personen bevorzugt werden. Es ist entscheidend zu wissen, wer in welcher Ordnung steht und welche Ansprüche bestehen.

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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

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Adoption und Ehe als Ausnahmen der Erbfolge

Die Ausnahmen der Erbfolge, wie Adoption und Ehe, zeigen uns, dass Familie nicht nur durch Blutsverwandtschaft definiert wird. Die Annahme als Kind durch Adoption schafft ein starkes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis, das Adoptivkinder den leiblichen Kindern gleichstellt.

Es kann inspirierend sein zu sehen, wie Liebe und Fürsorge über biologische Verbindungen hinausgehen können.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein

Ebenso eröffnet die Ehe eine weitere Ausnahme in der Erbfolge, indem sie Ehepartnern ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren Partner gewährt. Obwohl sie keine gemeinsamen Vorfahren haben, zeigt dies, dass Bindungen und Beziehungen auf einer tieferen Ebene existieren können. Nach einer Scheidung endet jedoch das Erbrecht.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind vom Gesetz her nicht erbberechtigt.

Nicht alle Verwandten haben das gleiche Erbrecht. Das Gesetz ordnet sie in verschiedene Erbgruppen ein:

Erben der 1. Ordnung.

Zu dieser Gruppe gehören nur direkte Nachkommen des Verstorbenen, wie Kinder, Enkel und Urenkel. Nichteheliche Kinder haben Anspruch auf das Erbe ihrer Väter und deren Verwandte väterlicherseits, sofern sie nach dem 30. Juni 1949 geboren wurden. Wenn es also jemanden aus dieser engsten Verwandtschaftsgruppe gibt, gehen entferntere Verwandte leer aus und haben keinen Anspruch auf das Erbe, es sei denn, es wurde ein Testament errichtet.

Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Tochter und mehrere Neffen und Nichten. Die Neffen und Nichten erben nichts. Enkelkinder können nur erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder das Erbe ablehnen.

Beispiel: Eine Verstorbene hinterlässt eine Tochter und drei Enkelkinder von einem verstorbenen Sohn. Die Tochter erhält die Hälfte des Erbes, während die Enkelkinder die andere Hälfte teilen müssen – jeweils 1/6 des Erbes.

Erben der 2. Ordnung

Erben der 2. Gruppe umfassen die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Enkelkinder, also Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers. Wenn ein zunächst Erbberechtigter bereits verstorben ist, treten seine Kinder an seine Stelle und übernehmen sein Erbteil.

Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Nichte und einen Neffen, während Geschwister und Eltern bereits verstorben sind.

Die Nichte und der Neffe erben jeweils die Hälfte des Erbes. Verwandte der 2. Ordnung können nur erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.

Erben der 3. Ordnung und folgenden Ordnung

In der 3. Gruppe sind die Großeltern und deren Kinder und Enkelkinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.) enthalten, während in der 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder und Enkelkinder usw. eingeschlossen sind. Die Erbfolge folgt im Wesentlichen den gleichen Regeln wie für die vorherigen Gruppen. Ab der 4. Gruppe treten jedoch nicht mehr die Abkömmlinge bereits verstorbener Verwandter an deren Stelle; stattdessen erben grundsätzlich nur noch die nächsten Verwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem).

Es gilt immer: Wenn nur ein Verwandter oder eine Verwandte aus einer vorherigen Ordnung noch lebt, schließen sie alle potenziellen Erben aus weiter entfernten Ordnungen aus.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.