Abschichtung

Die Abschichtung im Erbrecht bezeichnet die freiwillige Abgabe des eigenen Erbteils durch einen Erben zugunsten eines anderen Erben oder einer dritten Person. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, zum Beispiel um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, um eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu ermöglichen oder um steuerliche Vorteile zu erzielen. Die Abschichtung muss in der Regel notariell beurkundet werden und sollte sorgfältig geplant und rechtlich abgesichert sein. Durch die Abschichtung können Erben ihre Ansprüche auf das Erbe aufgeben und somit die Verteilung des Nachlasses nach ihren individuellen Wünschen gestalten.

Durch Abschichtung (Ausscheiden des Miterben durch Abfindung) scheidet ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft  aus – beispielsweise gegen Zahlung einer Abfindung. Sein Teil wird unter den Resterben aufgeteilt. Vorteil ist, dass der Notar und damit die Kosten gespart werden.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein