Bezugsberechtigung

Eine Bezugsberechtigung bezieht sich auf die Bestimmung einer Person oder einer Organisation, die im Falle des Todes eines Versicherungsnehmers oder Kontoinhabers den Anspruch auf eine bestimmte Leistung erhält. Dies kann beispielsweise bei Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen, privaten Rentenverträgen oder auch bei Bankkonten mit einem Todesfallklausel der Fall sein.

Die Bezugsberechtigung wird vom Versicherungsnehmer oder Kontoinhaber festgelegt und kann entweder namentlich für eine bestimmte Person oder eine Organisation (z.B. ein Verein, eine Stiftung) erfolgen. Die benannte Person oder Organisation wird dann im Todesfall des Versicherungsnehmers oder Kontoinhabers als Bezugsberechtigter betrachtet und erhält die vereinbarte Leistung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Bezugsberechtigung unabhängig von den Regelungen im Testament oder Erbrecht erfolgt. Das bedeutet, dass der Bezugsberechtigte unmittelbar nach dem Tod des Versicherungsnehmers oder Kontoinhabers Anspruch auf die Leistung hat und diese nicht Teil des Nachlasses ist.

Es ist ratsam, die Bezugsberechtigung regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere bei Veränderungen in der persönlichen Situation (z.B. Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes). Im Falle von Unklarheiten oder Konflikten bezüglich der Bezugsberechtigung kann es hilfreich sein, rechtlichen Rat einzuholen.

Mit einer Bezugsberechtigung nennt der Erblasser eine Person, die im Todesfall berechtigt ist über das Vermögen aus seiner (Lebens-)Versicherung oder Kapitalanlage zu verfügen. Wenn eine Person festgelegt wurde, so fällt dieser Wert nicht in den Nachlass.