Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag können Erben und Erblasser zu Lebzeiten gegenseitige Bedingungen an das Erbe knüpfen. Erben und Erblasser müssen den Erbvertrag mit einem Notar abschließen.

Lernen Sie die Möglichkeiten des Gemeinschaftlichen Testaments und des Erbvertrags kennen.

Testierfreiheit

Die Testierfreiheit ist ein kostbares Recht, das jedem Bürger die Möglichkeit gibt, sein Vermögen nach seinem Tod nach eigenem Ermessen zu verteilen. Sie ist ein grundlegendes Merkmal einer freien und gerechten Rechts- und Wirtschaftsordnung. Stellen Sie sich vor, wie entmutigend es wäre, wenn man befürchten müsste, dass das hart erarbeitete Vermögen nach dem eigenen Tod eingezogen würde. Das würde nicht nur die Motivation zum Aufbau von persönlichem Wohlstand mindern, sondern auch die Frage aufwerfen, ob das Vermögen dem Staat gehören sollte und wie es neu verteilt werden soll.

Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Grundgesetz das Eigentum und das Erbrecht schützt. Die Testierfreiheit wird durch gesetzliche Vorschriften und die Selbstbindung des Testierers begrenzt. Es ist wichtig, diese Freiheit zu wahren, um eine gerechte Verteilung von Vermögen zu ermöglichen und den Anreiz für individuelle Leistungen aufrechtzuerhalten.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Gesetzliche Grenzen der Testierfreiheit

Letztwillige Verfügungen von Heimbewohnern

Die gesetzlichen Grenzen der Testierfreiheit dienen dem Schutz und der Gleichbehandlung aller Beteiligten. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass bestimmte Vorschriften und Verbote einzuhalten sind, um die Integrität und Fairness des Erbprozesses zu gewährleisten.

In Situationen, in denen letztwillige Verfügungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, wie beispielsweise bei Heimbewohnern oder Beamten des öffentlichen Dienstes, müssen diese Vorschriften beachtet werden. Dies dient nicht nur dem Schutz der Betroffenen, sondern auch der Sicherstellung einer gerechten Verteilung von Vermögen.

Es ist entscheidend, dass letztwillige Verfügungen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und moralischen Grundsätzen stehen. Verstöße gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten können dazu führen, dass die Verfügung unwirksam wird. Daher ist es ratsam, sich vor der Testamentserrichtung über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.

Die Einhaltung dieser Grenzen trägt dazu bei, dass der Erbfall fair und transparent abgewickelt wird und allen Beteiligten gerecht wird. Es ist wichtig, die Testierfreiheit verantwortungsbewusst auszuüben und dabei die gesetzlichen Bestimmungen zu respektieren.

Zuwendungen an Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Gemäß § 70 des Bundesbeamtengesetzes bzw. § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst dürfen Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung ihres Dienstherren annehmen. Diese Regelung gilt auch für Begünstigungen durch letztwillige Verfügungen. Die Frage, ob es sich bei diesen Vorschriften um Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB handelt, ist umstritten, jedoch wird dies wahrscheinlich bejaht.

 Verbot gesetzwidriger Anordnungen (§ 134 BGB)

Das, was zu § 14 Abs. 5 HeimG erörtert worden ist, gilt grundsätzlich für jeglichen Verstoß einer letztwilligen Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot:

Eine solche letztwillige Verfügung ist nach § 134 BGB unwirksam.

Verbot sittenwidriger Anordnungen (§ 138 BGB)

Das Gleiche gilt für eine letztwillige Verfügung, die gegen die guten Sitten verstößt. Es ist nicht entscheidend, ob der Erblasser persönlich gegen seine eigenen moralischen Grundsätze verstößt. Es reicht aus, dass die Verfügung im Widerspruch zum allgemeinen moralischen Empfinden der Gesellschaft steht. Die Einhaltung einer gelebten Wertordnung und Gemeinschaftsnormen ist ausschlaggebend. Die Verfügung darf insgesamt nicht den guten Sitten widersprechen.

Das oft zitierte „Geliebtentestament“ als Beispiel für einen Verstoß gegen die guten Sitten hat an Bedeutung verloren. Die Einsetzung eines neuen Partners oder einer neuen Partnerin anstelle des Ehegatten oder ehelicher Kinder wird heutzutage nicht automatisch als Verstoß gegen die guten Sitten betrachtet.

Gesetzlicher Typenzwang

Der erbrechtliche Typenzwang stellt ebenfalls eine Begrenzung der Testierfreiheit dar. Er verlangt im Interesse der Klarheit bei erbrechtlichen Regelungen die Verwendung der gesetzlich vorgesehenen Instrumente wie beispielsweise Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung.

Selbstbindung

Falls der Erblasser sich durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament selbst verpflichtet hat, sind abweichende letztwillige Verfügungen nicht gültig. Um die Selbstbindung des Erblassers in bestimmten Fällen aufheben zu können, in denen auch die gesetzlichen Anfechtungsrechte nicht greifen, sollte der Erblasser im Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament eine Änderungsmöglichkeit vorsehen (im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament) oder das Recht zum Rücktritt (im Erbvertrag) behalten.