Jüngstenrecht

Das Jüngstenrecht und das Ältestenrecht ist aus der Höfeordnung. Hat der Hofeigentümer (Erblasser) keinen Hoferben bestimmt, so greift das Ältesten- oder Jüngstenrecht.

  • Ältestenrecht = der Älteste erbt den Hof
  • Jüngstenrecht = der Jüngste erbt den Hof
    (weil er ihn voraussichtlich am längsten führen wird)