Treten Sie selbstbewusst in die Zukunft als wiederverheiratetes Paar oder Lebenspartner mit einseitigen und/oder gemeinsamen Kindern, unterstützt von den horak Rechtsanwälten in Hannover. In dieser komplexen Situation ist es entscheidend, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Ohne klare Regelungen kann eine regelrechte Zeitbombe entstehen, die nach Ihrem Tod explodiert. Es ist wichtig zu verstehen, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert und welche Ansprüche bestehen.
Ein Beispiel: Ein Mann hat Kinder aus erster Ehe und ein gemeinsames Kind mit seiner zweiten Frau. Ohne Testament erbt die zweite Frau die Hälfte des Vermögens, während die Kinder je ein Sechstel erben – es entsteht eine Erbengemeinschaft. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir wechselseitige Erbeinsetzung und gegebenenfalls einen Erbverzicht der Kinder aus erster Ehe gegen Abfindung.
Durch kluge testamentarische Regelungen können unangenehme Situationen vermieden werden, wie beispielsweise das Vermischen von Vermögen und unerwünschte Erbansprüche.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Wenn dies nicht möglich ist, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die zweite Ehefrau ihren Mann bei dem gemeinsamen Testament nur zu ihrem Vorerben einsetzt, ansonsten würde folgendes eintreten:
Die zweite Ehefrau verstirbt zuerst – ihr Vermögen geht im Wege der sogenannten Einheitslösung auf ihren Ehemann über. Es verbindet sich mit dessen Vermögen. Stirbt dieser, erben seine Kinder aus erster Ehe und zweiter Ehe auch das Vermögen der zweiten Ehefrau. In einer emotional schwierigen Situation wie der Beerdigung des Mannes kann es besonders schmerzhaft sein, wenn seine Tochter aus erster Ehe, mit der die zweite Ehefrau möglicherweise keine enge Beziehung hatten, den Familienschmuck trägt, den die zweite Ehefrau von der Mutter oder Großmutter geerbt hat. Dieser Moment kann eine tiefe Traurigkeit und Entfremdung hervorrufen, da der Schmuck nicht nur materiellen Wert hat, sondern auch emotionale Erinnerungen und Verbindungen symbolisiert.
Da diese Situation nicht erwünscht ist, setzt die zweite Ehefrau also ihren Mann nur zum befreiten Vorerben ein und das gemeinsame Kind zu ihrem Nacherben. Dies hat dann folgende erbrechtliche Konsequenz:
Die zweite Ehefrau stirbt, ihr Vermögen geht zu ihrem Mann, dieser muss es jedoch von seinem Vermögen getrennt halten. Stirbt auch der Mann erben sein Vermögen alle Kinder – das Vermögen der Frau erbt nur das gemeinsame dritte Kind. Dieses Vorgehen nennt man Trennungslösung.
In einer sich ständig wandelnden Gesellschaft sind die alten Regelungen der gesetzlichen Erbfolge von 1878 oft nicht mehr ausreichend. Es ist daher ratsam, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, insbesondere für Wiederverheiratete oder Lebenspartner mit Kindern. Diese Beratung kann helfen, individuelle Lösungen zu finden und die Zukunft klar und sicher zu gestalten.
Rechtsanwalt Andreas Friedlein
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