Nachlassspaltung

Trotz des Grundsatzes der Nachlasseinheit gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB können sowohl bei deutschen als auch bei ausländischen Staatsangehörigen Nachlassspaltungen entstehen. Diese können durch eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB, teilweise Rück- oder Weiterverweisungen, die auf einer Nachlassspaltung in einem ausländischen Kollisionsrecht beruhen (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) oder den Vorrang des Einzelstatuts (Art. 3 Abs. 3 EGBGB) hervorgerufen werden.

Es ist wichtig zu erkennen, dass trotz möglicher Komplexitäten und Herausforderungen im Erbrecht Wege existieren, um mit verschiedenen rechtlichen Situationen umzugehen und Lösungen zu finden. Mit einer fundierten Beratung und einer klaren Strategie können auch in komplexen erbrechtlichen Angelegenheiten positive Ergebnisse erzielt werden. Es gilt, die Möglichkeiten zu nutzen und aktiv an der Gestaltung der eigenen Vermögensnachfolge mitzuwirken, um sicherzustellen, dass die individuellen Wünsche respektiert und umgesetzt werden.

Beispiel 1: Ein deutscher Erblasser besitzt eine Immobilie in Frankreich. Entgegen dem Grundsatz des Art. 25 Abs. 1 EGBGB findet gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB französisches Recht Anwendung auf den Grundbesitz in Frankreich, da das französische Internationale Privatrecht (IPR) den unbeweglichen Nachlass der lex rei sitae unterwirft.

Beispiel 2: Ein belgischer Erblasser, der zuletzt in Brüssel gelebt hat, hinterlässt Grundbesitz und unbewegliches Vermögen in Deutschland. Gemäß Art. 25 Abs. 1 und 3 Abs. 3 EGBGB findet deutsches Erbrecht Anwendung auf den in Deutschland gelegenen Grundbesitz, während belgisches Erbrecht für das übrige Vermögen gilt.