Dreissigster

Der Dreißigste bezeichnet die ersten dreißig Tage nach dem Tode des Erblassers. In der Zeit ist der Erbe verpflichtet die Familienangehörigen des Erblassers weiter zu versorgen, indem er ihnen beispielsweise gestattet die Wohnung weiter zu benutzen oder ihnen den Unterhalt weiter zahlt.