Ein Testament, das vom zuständigen Bürgermeister beglaubigt wird, ist ein öffentliches Testament. In Deutschland kann ein öffentliches Testament vor einem Notar oder auch vor dem Bürgermeister errichtet werden.
Bei einem öffentlichen Testament wird der letzte Wille des Erblassers in Anwesenheit eines Notars oder des Bürgermeisters mündlich erklärt und von diesem niedergeschrieben. Der Notar oder der Bürgermeister bestätigen die Richtigkeit des Testaments und beurkunden es. Das Testament wird dann vom Notar oder Bürgermeister verwahrt und im Zentralen Testamentsregister eingetragen.
Die Beglaubigung durch den Bürgermeister als zuständige Person ist eine Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten. Dies kann insbesondere in kleineren Gemeinden oder ländlichen Regionen vorkommen, wo möglicherweise kein Notar vor Ort verfügbar ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein öffentliches Testament bestimmte formale Anforderungen erfüllen muss, um gültig zu sein. Dazu gehört unter anderem die Anwesenheit von zwei Zeugen bei der Errichtung des Testaments sowie die Einhaltung der Formvorschriften gemäß § 2247 BGB.
Bürgermeistertestament (Nottestament) nennt sich eine Testamentsform, die vom zuständigen Bürgermeister beglaubigt wird, weil kein Notar zur Stelle ist und der Erblasser im Sterben liegt. Es sind neben dem Bürgermeister zwei weitere Zeugen erforderlich. Das Testament wird nach drei Monaten ungültig, wenn der Erblasser noch lebt, in der Zeit muss er ein Notarielles Testament errichtet werden. [ > siehe auch Nottestament ]
Es wird empfohlen, im Vorfeld rechtliche Beratung einzuholen und gegebenenfalls einen Notar oder Rechtsanwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass das Testament korrekt errichtet und beglaubigt wird.