Böswillige Schenkung

Eine böswillige Schenkung im Erbrecht bezieht sich auf eine Schenkung, die mit der Absicht gemacht wird, die gesetzlichen Erben zu benachteiligen oder umgehen. In solchen Fällen handelt es sich um eine Schenkung, die in betrügerischer Absicht erfolgt, um das Erbrecht der gesetzlichen Erben zu umgehen oder zu beeinträchtigen.

Beispiele für böswillige Schenkungen im Erbrecht können sein:

  • Eine Schenkung kurz vor dem Tod des Schenkers, um die gesetzlichen Erben zu benachteiligen und das Vermögen aus dem Nachlass herauszunehmen.
  • Eine Schenkung an Dritte, um den Pflichtteilanspruch eines gesetzlichen Erben zu reduzieren oder zu umgehen.
  • Eine Schenkung unter Ausnutzung der Geschäftsunfähigkeit oder Testierunfähigkeit des Schenkers, um diesen zu beeinflussen und das Vermögen abzuschöpfen.

Böswillige Schenkungen können im Erbrecht angefochten werden, wenn sie gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen oder die Interessen der gesetzlichen Erben verletzen. Die Anfechtung einer böswilligen Schenkung kann durch die gesetzlichen Erben oder deren Vertreter erfolgen und kann dazu führen, dass die Schenkung rückgängig gemacht oder korrigiert wird.

Es ist ratsam, bei Verdacht auf eine böswillige Schenkung im Erbrecht rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte als gesetzlicher Erbe zu schützen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Wir beraten Sie.

Mit einer böswilligen Schenkung an Dritte schmälert der Erblasser sein Vermögen, so dass der Pflichtteilberechtigte um ein Teil seines Erbes kommt. Dieser kann seinen Teil allerdings nach dem Tod des Erblassers wieder herausverlangen.

Rechtsanwältin Karoline Behrend