Pflichteil

Das Pflichtteilsrecht im Erbrecht gewährt den nächsten Angehörigen einen Anspruch auf ihren gerechten Anteil am Nachlass, selbst wenn sie testamentarisch enterbt wurden.

Der Pflichtteil ist ein Schutzmechanismus, der sicherstellt, dass niemand ohne angemessene Versorgung zurückgelassen wird.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein

Der Gesetzgeber hat diesen eng begrenzten Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zugesichert, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass auch in einem Erbfall der überlebende Ehepartner, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern nicht leer ausgehen.

Beispiel: Nach dem Tod der Erblasserin bleiben ihr Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, und ihre Tochter zurück. In ihrem Testament setzt die Erblasserin ihren Ehemann als Alleinerben ein. Der Wert des Nachlasses beträgt EUR 100.000,00. Die Tochter hat eine Pflichtteilsquote von 1/4 (da der gesetzliche Erbteil der Tochter 1/2 beträgt, neben dem Ehemann). Um den Geldanspruch zu berechnen, wird die Pflichtteilsquote mit dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls multipliziert. Die Tochter kann daher einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von EUR 25.000,00 (1/4 x 100.000,00) gegen den Ehemann geltend machen.

Der Pflichtteilsanspruch kann nicht durch eine testamentarische Verfügung umgangen werden. Selbst wenn die Pflichtteilsberechtigten im Testament bedacht werden, aber auf weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils gesetzt werden, haben sie einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bis zur Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.

Es ist wichtig zu beachten, dass Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verjähren. Dies soll sicherstellen, dass die berechtigten Erben nicht benachteiligt werden.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Beispiel: Der Erblasser hat in seinem Testament seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, zu 7/8 und seine Tochter zu 1/8 als Erben eingesetzt. Der Wert des Nachlasses beträgt EUR 800.000,00. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt 1/4 (= EUR 200.000,00). Da die Tochter bereits mit EUR 100.000,00 (1/8 von 800.000,00) bedacht wurde, hat sie einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe des fehlenden Betrags (EUR 100.000,00).

Das Pflichtteilsrecht ist ein wichtiger Schutzmechanismus, der dafür sorgt, dass die Familie auch im Erbfall fair behandelt wird und jeder seinen gerechten Anteil erhält. Wir beraten Sie gerne!