Erbrechtsreform

Seit dem 1. Januar 2010 sind die Änderungen zum Erbrecht in Kraft getreten. Mit der Reform soll das Gesetz besser an die heutige Gesellschaft angepasst sein.

Folgendes ist neu:

  • Stärkere Anerkennung von Pflegeleistungen durch Pflegebonus
  • Gründe zum Enterben durch Pflichtteilsentzug angepasst
  • Freiere Erbgestaltung durch Schenkung
  • Erweiterte Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils
  • Kürzere Frist bei Erbrechtsansprüchen

Bitte beachten Sie: die Neuregelungen betreffen jeden Todesfall ab dem 1. Januar 2010. Das gilt auch für alte Testamente oder lange zurückliegende Schenkungen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Stärkere Anerkennung von Pflegeleistungen durch Pflegebonus

Die Bedingungen, damit ein pflegender Angehöriger einen Bonus für die Pflege aus dem Erbe des Gepflegten erhält, haben sich geändert:

  • Zu den Angehörigen zählten bisher nur Abkömmlinge, wie leibliche Kinder oder Enkel. Mit der Reform hat der Gesetzgeber den Personenkreis der Berechtigten auf alle gesetzlichen Erben erweitert. Jetzt können auch Angehörige wie Geschwister, Schwiegertöchter oder -söhne einen Pflegebonus aus dem Erbe verlangen.
     
  • Nach dem alten Gesetz durfte der Pflegende keinen Beruf ausüben und somit kein  Einkommen haben während der Pflegezeit. Neu ist: nach der Reform erhalten auch Berufstätige, die einen Angehörigen pflegen, den Pflegebonus.

Gründe zum Enterben durch Pflichtteilsentzug angepasst

Die Gründe um Erben den Pflichtteil zu entziehen haben sich geändert:

  • Bisher konnte ein Erblasser einen gesetzlichen Erben nur dann per Testament enterben, wenn er ihn, seinen Ehepartner oder leibliche Kinder toten wollte oder körperlich schwer misshandelte. Der Gesetzgeber hat den Personenkreis erweitert. Seit 2010 kann der Erblasser den gesetzlichen Erbe auch enterben, wenn er nahe Stehende wie nichteheliche Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkinder misshandelt oder töten will.
     
  • Außerdem hat der Gesetzgeber einen Grund zum enterben gestrichen: ein „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“ ist seit 2010 kein Grund mehr zum Enterben.
     
  • Ein neuer Grund einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil zu entziehen ist, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung. Ferner muss für den Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu überlassen.

Freiere Erbgestaltung durch Schenkung

Der Erblasser kann dank des novellierten Gesetzes durch lebzeitige Schenkungen freier über sein Erbe bestimmen.

Bisher wurden Schenkungen zu Lebzeiten innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers auf das Erbe angerechnet, so als hätte der Erblasser nichts verschenkt. Selbst wenn der Erblasser einen Tag vor Fristablauf starb, so wurde das Erbe trotzdem per Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet. Erst nach auf den Tag genau zehn Jahre war die Schenkung verjährt und der Beschenkte musste nichts an den Pflichtteilberechtigten „zurückzahlen“.

Nach neuer Regelung verfällt die vergangene Zeit nicht mehr: Schenkungen werden in Zukunft bei der Berechnung des Nachlasswertes zeitanteilig berücksichtigt, 1/10 für jedes Jahr. Nach neun Jahren kann also der Beschenkte 9/10 der Schenkung behalte und muss dies nicht an Pflichtteilsberechtigte abgeben. Der Gesetzgeber nennt das Abschmelzungsmodell die Pro-Rata-Regelung.

Schenkungen unter Ehepartnern unterliegen einer Sonderregelung. Dort beginnt die Frist von 10 Jahren – also die Minderung des Schenkungswerts – erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.

Sie möchten Ihr Erbe ohne Steuerbelastung auf die nächste Generation übertragen oder selbst über die Verteilung Ihres Erbes entscheiden. Lassen Sie sich beraten.

Erweiterte Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils

Ein Erbe, der an Miterben einen Pflichtteil auszuzahlen hat, muss diesen nach altem Recht sofort auszahlen. Nur in wenigen Ausnahmen war bisher eine Stundung möglich.

Der Aufschub durch Stundung war bisher nur den Pflichtteilsberechtigten wie Ehegatten oder Kindern vorbehalten, so dass andere Erben oft zwangsverkaufen mussten um Miterben auszubezahlen.

Der Gesetzgeber hat die Vorraussetzung für Stundung von „ungewöhnlicher Härte“ auf „unbillige Härte“ gelockert. Nicht nur Pflichtteilsberechtigten wie Ehegatten oder Kindern, sondern jeder Erbe kann nun die Ausbezahlung des Pflichtteils an einen gesetzlichen Erben hinausschieben.

Vorteil ist beispielsweise, dass Erben von Immobilien oder Unternehmen nicht zwangsläufig verkaufen oder Schulden aufnehmen müssen, um die Miterben auszubezahlen.

Kürzere Frist bei Erbrechtsansprüchen

Erben wie Pflichtteilsberechtigte müssen Ihren Anspruch auf den ihnen zustehenden Erbteil innerhalb dieser Frist geltend machen, sonst verfällt der Anspruch. Neu bei der 2010er Reform ist dabei die Frist: Familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren mit der Neuregelung bereits nach 3 Jahren. Es gibt Ausnahmen.

Zu den neuen Gesetzen gibt es noch keine beispielhaften Gerichtsentscheidungen, daher können noch keine pauschalen Aussagen gemacht werden. Zudem ist die Rechtslage von Fall zu Fall individuell unterschiedlich. Lassen Sie Ihre Situation von einem Erbrechtanwalt analysieren und treffen Sie dann mit einer guten Beratung die richtige Entscheidung. Eine Investition, die sich nicht nur finanziell lohnt, denn auch Familienstreitigkeiten können Sie so verhindern.

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