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Sonderkonstellationen - Erbrecht horak Rechtsanwälte Hannover

Einige Sonderkonstellationen können ebenfalls eine testamentarische Vorsorge erfordern:

Alleinerbe schwarzes Schaf

Ihr Kind - Ihr einziger Erbe - ist schon das "schwarze Schaf" der Familie - hoffnungslos überschuldet, Offenbarungseid bereits abgegeben; das Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel einer Entschuldung nach frühestens sieben Jahren läuft.

Wenn Sie dieses Kind - im Wege gesetzlicher Erbfolge - ohne flankierendes Testament erben lassen, freuen sich dessen Gläubiger; Ihr Geld ist weg! Steht dieses Kind in einer Erbengemeinschaft mit Ihrem Ehepartner, wird - ehe man sich versieht - in das Hausgrundstück vollstreckt und der überlebende Ehegatte steht auf der Straße.

Erben bei behindertem Bedachter

Sie haben ein krankes Kind, einen kranken Ehegatten, der schon in einem Pflegeheim untergebracht ist oder spätestens - wenn Sie nicht mehr da sind - heimpflichtig wird.

Ein Heimplatz kostet heute zwischen 2.500,00 EUR und 5.000,00 EUR; die Pflegeversicherung deckt maximal 1.400,00 EUR ab; hinzukommt die Rente, den Rest, der nicht durch die Rente abgedeckt ist, zahlt der Sozialhilfeträger.

Der Überschuldete darf gar kein eigenes Vermögen haben; der Sozialhilfeempfänger hat ein Schonvermögen von 1.250,00 EUR. Alles was darüber liegt - auch ein entsprechendes Erbe - muss verwertet werden.

In beiden Konstellationen hilft nur die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die das Vermögen für die Betroffenen schützt. Ein Testament, in Form eines sogenannten Behindertentestamentes, ist dringend geboten!

Erbrecht bei Gesellschaftsbeteiligung

Viele sind an Unternehmen beteiligt, entweder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also auch Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte in Gemeinschaftspraxis oder sie halten Geschäftsanteile an einer GmbH.

In jedem Gesellschaftsvertrag finden sich Nachfolgeklauseln bzw. erbrechtliche Regelungen, die in jedem Fall mit einer letztwilligen Verfügung in Einklang zu bringen sind. Ein ganz wichtiges Thema, über das man eine eigenständige Vortragsveranstaltung abhalten könnte.

Wer also eine Gesellschaftsbeteiligung hält, muss sich erbrechtlich beraten lassen. [ > Kontakt ]

Erbrecht mit Auslandsvermögen

Viele Deutsche haben heute eine Finca in Spanien, ein Haus in der Provence oder Toskana oder eine Eigentumswohnung in Florida.

Auszug aus einem Testament anlässlich eines Erbstreites:

"Mein Haus in der Provence erbt meine Tochter, die uns dort häufig mit ihren Kindern besucht und im Garten mitgearbeitet hat. Meine Frau und die Familie meines Sohnes haben ungehinderten Zutritt - während der Schulferien hat man sich abzusprechen."

Diese letztwillige Verfügung ist lieb gemeint - mehr aber auch nicht!

Die Franzosen werden die Deutschen - wohl zu Recht - niemals mögen, geschweige denn wird er sich damit abfinden, dass französischer Boden einem Deutschen gehört. In vielen ausländischen Rechtsordnungen gilt daher der Satz des "lex rei sitae", das Recht des belegenen Ortes. Das heißt, es gilt ausschließlich französisches Erbrecht hinsichtlich eines Grundstücks in Frankreich, egal was unser deutscher Erblasser in sein Testament aufgenommen hat. Auch die Europäische Union wird hieran nichts ändern. Es kommt dann zu einer sogenannten Nachlassspaltung zwischen dem Nachlassvermögen hier und dem Grundvermögen im Ausland, das nach ganz anderen Regeln vererbt wird.

Wer also Grundbesitz im Ausland hat, muss sich hier in Deutschland beraten lassen und gegebenenfalls bei seinem nächsten Urlaub einen französischen Notar aufsuchen und dort eine Verfügung treffen, die auch in Frankreich Gültigkeit hat. Gleiches gilt im übrigen auch für Grund-vermögen in Amerika. [ > Beratung ]

Kartoffelgrab

Zum Schluss stellen wir uns vor, unser Erblasser hat formvollendet testiert, er hat alles bedacht, ist beruhigt gestorben und wurde erfolgreich von seinen Angehörigen beerbt.

Wenn Sie denken, dieser Erblasser "ruht nun in Frieden", stimmt dies nicht immer - selbstverständlich kann man sich auch dann noch streiten.

Der Oberlandesgericht Oldenburg hat in zweiter Instanz in Deckung mit unserem Gesetz wie folgt entschieden:

"Der Erbe trägt gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Nur die standesmäßigen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Die Kosten der Erstbepflanzung des Grabes gehören zu den Bestattungskosten; die Kosten der späteren Pflege und Erneuerung nicht mehr."

Dazu passend eine Zeitungsmeldung aus dem Landkreis Aurieh/Ostfriesland:

    Wer Kartoffeln auf das Grab seiner Lieben pflanzt, verstößt gegen die in der Friedhofsordnung geforderte Würde der letzten Ruhestätte. Das musste sich ein Ostfriese von Ordnungshütern im Rathaus zu Norden (Landkreis Aurieh) sagen lassen. Dem Mann war der Kampf gegen das wuchernde Unkraut über den Kopf gewachsen, so legte er kurzerhand deftige ostfriesische Kleinkartoffeln in den Boden und ließ sie sprießen. Der ungewöhnliche Grabschmuck auf dem Friedhof "Am Zingel" ärgerte viele. Ordnungsamtsleiter Uwe Fröbel: "Die Friedhofsordnung schreibt bezüglich der Grabbepflanzung nicht konkret vor, welche Pflanzen auf die Gräber dürfen". Aus Rücksicht auch auf andere Friedhofsbesucher müssten aber Grundsätze der Würde eingehalten werden.

Lassen Sie es nicht zum Streit kommen, sorgen Sie vor!  [ > Beratung ]
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