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Behindertentestament

Ein Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung von Eltern eines behinderten Kindes. Ziel der darin enthaltenen Sonderregelungen ist es, dem behinderten Kind den Nachlass zu vererben, ohne die staatliche Unterstützung zu mindern.

So kann Sozialhilfeträger nicht auf das Vermögen zugreifen.

Das Behindertentestament im Einzelnen

Bei behinderten Kindern ist zusätzlich zu den übrigen, im Rahmen  einer Erbfolgeregelung anzustellenden Überlegungen zu berücksichtigen,  dass Behinderte häufig Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz  (BSHG) in Anspruch nehmen. Sie müssen in diesen Fällen nicht nur ihr  eigenes Vermögen einsetzen. Der Sozialhilfeträger ist auch berechtigt,  Ansprüche des behinderten Kindes gegen Dritte auf sich überzuleiten (§  90 BSHG). Dies gilt auch für Erb-, Vermächtnis- und  Pflichtteilsansprüche, und zwar auch dann, wenn der Berechtigte selbst  diese Ansprüche nicht geltend gemacht hat und dies auch gar nicht  beabsichtigt. Nicht eingesetzt werden muss lediglich ein bestimmtes  Schonvermögen im Sinne das § 88 BSHG, so z.B. das vom Behinderten selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).

Darüber hinaus kann der Sozialhilfeträger den Erben eines  Hilfeempfängers für den Ausgleich der erbrachten Leistungen der letzten  10 Jahre vor dem Erbfall in Anspruch nehmen (§ 92 c BSHG).

Insbesondere für die Eltern eines behinderten Kindes stellen sich  somit bei ihrer Erbfolgegestaltung zusätzliche besondere Fragen.  Einerseits soll in der Regel das behinderte Kind nicht ganz leer  ausgehen, andererseits ist für die Familie häufig nicht einsichtig,  dass, wenn das behinderte Kind etwas erbt, der Sozialhilfeträger diesen  Erbanspruch auf sich überleiten kann und damit im Ergebnis das Kind  nichts erhält, sondern sein Erbteil an den Staat fließt. Letztlich soll  vermieden werden, dass nach dem Tod des Behinderten Vermögen an den  Sozialhilfeträger fällt. Das behinderte Kind soll Vermögen erhalten, von dem es selbst etwas hat.

Soll das Vermögen der Eltern dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ganz  oder teilweise dauerhaft entzogen werden, so bieten sich hier zwei  Möglichkeiten an.

1. Übertragung zu Lebzeiten

Zum einen kann das Vermögen zu Lebzeiten bereits auf eine andere  Person (bspw. einen nicht behinderten Abkömmling) übertragen werden –  allerdings mit allen aus der Vermögensübertragung zu Lebzeiten  resultierenden Konsequenzen (endgültige Weggabe des Vermögens, ohne die  künftige Entwicklung absehen zu können). Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass dem behinderten Kind der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §  2325 BGB zusteht, wenn zwischen Vermögensübergabe und Erbfall noch keine 10 Jahre vergangen sind. Auch dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch ist gem. § 90 BSHG auf den Sozialhilfeträger überleitbar.

2. Testamentarische Regelung

In der Praxis wird aus diesen Gründen zumeist einer testamentarischen Regelung der Vorzug gegeben, die in einer Kombination aus der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge mit einer Testamentsvollstreckung besteht.  Das behinderte Kind wird mit einem Erbteil als nicht befreiter Vorerbe  eingesetzt, der etwas höher als sein Pflichtteilsanspruch ist. Die  (nicht behinderten) Geschwister oder andere Personen werden als  Nacherben eingesetzt. Zusätzlich kann noch für den Erbteil des  behinderten Kindes Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung  angeordnet werden. Dabei können dem Testamentsvollstrecker konkrete  Anweisungen hinsichtlich der Verwaltung des Erbteils gegeben werden, so  z. B. die Anordnung, dass dem behinderten Kind aus den Erträgen des  Vermögens lediglich Beträge im Rahmen des Schonvermögens (§ 88 BSHG) zur freien Verfügung gestellt werden dürfen.

Der Sozialhilfeträger kann eine so gestaltete Erbschaft nicht für den behinderten Erben ausschlagen, um den Pflichtteilsanspruch geltend zu  machen, da das Ausschlagungsrecht als höchstpersönliches  Gestaltungsrecht nicht nach § 90 BSHG überleitbar ist. Ist für das  behinderte Kind ein Betreuer bestellt, so hat dieser zwar grundsätzlich  zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des  Pflichtteilsanspruchs nicht günstiger für das Kind wäre. Regelmäßig wird jedoch die beschränkte Erbenstellung immer noch günstiger sein, da das  Kind bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht einmal die  Nutzungen des Vermögens erhält, weil der gesamte Pflichtteilsanspruch an den Sozialhilfeträger übergeleitet wird.

Nach dem Tod des behinderten Kindes werden der oder die Nacherben  zivilrechtlich (im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht) Erben des  Erblassers und nicht des Vorerben (vgl. § 2100 BGB), so dass kein  (eigenes) Vermögen des behinderten Kindes übergeht. Infolgedessen kommt  eine Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenersatz für die Aufwendungen  des Sozialhilfeträgers für den Hilfeempfänger gem. § 92 c BSHG  hinsichtlich der Kosten der letzten 10 Jahre ebenfalls nicht in  Betracht.

Diese Gestaltung ist von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt – sie ist auch nicht als sittenwidrig zu Lasten des Sozialhilfeträgers  beurteilt worden.

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