Erbrechtskanzlei  Erbrechtsanwalt  Honorar  Kontakt  Standorte

horak.
RECHTSANWÄLTE

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

 

 

Erben und Vererben | Erbrechts-FAQ | Erbrechts-ABC | Erbrechtsfälle | Erbrechtstipps | Erbrechtskanzlei | Testament | Erbvertrag | Erbfolge | Testamentsvollstreckung | Behindertentestament | Schenkungsversprechen | Nachlassspaltung | Erbschaftssteuer | Ehepartnererbrecht | Unverheiratete | kinderlose Ehepaare | Ehepaare mit Kindern | Wiederverheiratete | Pflichtteilsrecht | Erbsonderrecht | Erbrechtsmuster | Erbrechtscheckliste | Erbrechtsreform | Unternehmensnachfolge

 

 

Erbrecht Anwalt Hannover Abkömmling Abschichtung Abstammung Adoption Ältestenrecht Alleinerbe Altersvorsorgevollmacht Erbschein Amtsgericht Anwalt Aufgebotsverfahren Auslandsvermoegen  Erbanwalt Erbrechtskanzlei Unternehmensnachfolge Anwalt Erbrecht Hannover erben vererben erbrecht familienrecht erbschaftssteuer unternehmensnachfolge unternehmens-erbrecht Rechtsanwalt Fachkanzlei Fachanwalt Erbe ausschlagen Behindertentestament Berliner Testament Ehegattentestament Erbeinsetzung Erbengemeinschaft erbenhaftung Erbfallschulden Erbfolge Erbschaftssteuer erbunwürdig Nacherbe  Nachlass Nachlassgericht Nachlassinsolvenz Schenkungssteuer Testamentsvollstrecker Vorerbe

 

Erbrechtsberatung
Startseite
...Erbrecht ...Erben und Vererben ...Testamentsvollstreckung

 

Erbrechtskanzlei
Erbrechtsfall
Unternehmensnachfolge
Erben und Vererben
Testament
Erbfolge
Ehepartnererbrecht
Fiskuserbrecht
Pflichtteilsrecht
Erbvertrag
Testamentsvollstreckung
Behindertentestament
Schenkungsversprechen
Nachlassspaltung
Erbschaftssteuer
Erbrechts FAQ
Erbrecht ABC
Vordrucke
Checkliste
Erbrechtsberatung
Erbrechtreform
Links

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@erbrechthannover.com
hannover@erbrechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@erbrechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@erbrechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@erbrechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@erbrechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@erbrechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@erbrechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@erbrechthannover.com
hannover@erbrechthannover.com

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@erbrechthannover.com

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@erbrechthannover.com

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@erbrechthannover.com

 

Testamentsvollstreckung - Erbrecht horak Rechtsanwälte Hannover

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird den Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen (§ 2211 BGB). Auch den Gläubigern des Erben (den sogenannten "Eigengläubigern"), wird die Zugriffsmöglichkeit auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände genommen (§ 2214 BGB). Aufgrund dieser Verfügungs- bzw. Zugriffsbeschränkungen und der damit korrespondierenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (§§ 2205 bis 2207 BGB) wird der Nachlass durch die Testamentsvollstreckung geschützt.

Dauertestamentsvollstreckung

Bei Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, die gemäß § 2210 BGB maximal für einen Zeitraum von 30 Jahren oder aber für die Lebenszeit des Erben oder des Testamentsvollstreckers angeordnet werden kann, kann dieser Schutz des Nachlasses über eine lange Zeit wirken.

Anders als bei der Dauertestamentsvollstreckung steht bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe hat, die Auseinandersetzung unter den Miterben herbeizuführen (§ 2204 BGB) sowie insbesondere die testamentarischen Verfügungen des Erblassers zu erfüllen, das Motiv im Vordergrund, dass der Testamentsvollstrecker der unter Umständen zahlreichen und weit auseinander wohnenden Erbengemeinschaft bei einer möglichst effektiven und schnellen Abwicklung behilflich sein soll.

Beispiele zur Testamentsvollstreckung

Der praktische Nutzen der Testamentsvollstreckung soll anhand einiger Beispiele verdeutlicht werden.

Beispiel: Erblasser E möchte seinen Sohn S als alleinigen Erben für sein gesamtes erhebliches Vermögen einsetzen; der Sohn ist allerdings noch minderjährig.

Folgende Punkte sollten bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung beachtet werden:

  1. Die Benennung des Testamentsvollstreckers ist für die Testamentsvollstreckung von konstitutiver Bedeutung. Ohne Testamentsvollstrecker gibt es keine Testamentsvollstreckung. Hat der Erblasser lediglich Testamentsvollstreckung angeordnet, ohne einen Testamentsvollstrecker zu ernennen und ohne einen Bestimmungsberechtigten zu bezeichnen, wird im Regelfall durch Auslegung (§ 2084 BGB) ein Ersuchen an das Nachlassgericht nach § 2200 BGB anzunehmen sein, da ansonsten die Anordnung der Testamentsvollstreckung scheitern müsste. Gibt das Testament - insbesondere das notarielle Testament - für eine derartige Auslegung nichts her, entfällt die Testamentsvollstreckung insgesamt, wenn der ernannte Testamentsvollstrecker den Erbfall nicht erlebt oder das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annimmt.

    Nach Möglichkeit sollte die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt werden. § 2221 BGB ordnet lediglich an, dass dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zusteht, nicht hingegen, was eine solche ist. Zur Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung sind zwar verschiedene Methoden bzw. Tabellen entwickelt worden. Sowohl für den Testamentsvollstrecker selbst als auch für die Erben ist es jedoch sicherlich das Beste, wenn sich die Vergütung des Testamentvollstreckers aus der Verfügung von Todes wegen zweifelsfrei ergibt.
     
  2. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind möglichst genau zu bezeichnen (z. B. Abwicklungstestamentsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung, Nacherbentestamentsvollstreckung, Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, erweiterte Verpflichtungsbefugnis gemäß § 2207 BGB).
  3. Fortsetzung > Behindertentestament

Impressum | Datenschutz | AGB

 Erb-Ausschlagung Erb-Ausstattung Behindertentestament Berliner Testament Erb-Bestandsverzeichnis Erb-Bestattungskosten  boeswilligen Schenkung Brieftestament Bürgermeistertestament Dreimonatseinrede Dreissigste Drei-Zeugen-Testament Duüftigkeitseinrede Ehegattentestament Eigenhändiges-Testament Erbrecht Erbausschlagung Erbeinsetzung Erbengemeinschaft Erbenhaftung Erbfähigkeit Erbfall Erbfallschulden Erbfolge Erbrecht Erbschaft Erbschaftsbesitzer Erbschaftsteuer Erbschein erbunwürdig Erbvertrag Erbverzicht Erbrecht Anwalt drucken Erlassvermaechtnis Ersatzerben Ersetzungsbefugnis Gemeinschaftliches Testament Höferecht Intestaterbfolge Jastrowsche Klausel Jüngstenrecht Kleiner Pflichtteil Letzter Wille letztwillige-Verfuegung Miterbengemeinschaft Mitgift Nacherbe Nachlass Nachlassgericht Nachlassinsolvenz Nachlasskonkurs Nachlasspfleger Nachlassverbindlichkeiten Nachlassverwaltung Notarielles Testament Nottestament öffentlichesTestament Quotenvermächtnis Rückvermaechtnis Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt Testamentsvollstreckung  Erbrecht Anwalt Hannover Hildesheim Celle Lüneburg Göttingen Braunschweig Salzgitter speichern Totenfürsorge Vermächtnis Vorerbe vorweggenommene Erbfolge Wahlvermaechtnis  Erbrecht Anwalt Hannover Unternehmensnachfolge Unternehmensbewertung Welchen Wert hat ein Unternehmen Due Diligence Ertragswertmethode Sachwert DCF-Methode Haftung des Unternehmensnachfolgers Familienunternehmen vererbenzurück Erbvertrag erstellen Testament prüfen Mustertestament Mustererbvertrag Eigenhaendiges-Testament Erbrecht ABC Erbausschlagung Erbrecht ABC Erbeinsetzung Erbengemeinschaft Erbenhaftung Erbfaehigkeit Erbfall Erbfallschulden Erbfolge Erbrecht ABC Erbrecht Erbschaft Erbschaftsbesitzer Erbschaftsteuer Erbschein Erbrecht ABC Erbunwuerdig Erbvertrag Erbverzicht Erlassvermaechtnis Anfrage

 

 

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte | Georgstr. 48 | 30159 Hannover | Tel:0511/357356-0 | Fax: 0511/357356-29 | info@erbrechthannover.com