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Erbschaftssteuer - Erbrecht horak Rechtsanwälte Hannover

Jeder, der erbt, muss Erbschaftssteuer bezahlen.

Höhe der Erbschaftssteuer

Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Wert des geerbten Vermögens (Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser.

Die Steuer fällt mit dem Tod des Erblassers an. Das Finanzamt wird durch die Nachlassgerichte, Banken oder Sparkassen informiert, die einer Meldepflicht unterliegen.

Rechnet man Steuersätze und Freibeträge quer, so kommt man zu der Faustregel: Je näher der Steuerpflichtige mit dem Erblasser verwandt ist, desto weniger Erbschaftssteuern muss er zahlen.

Bis der Basisbetrag zur Berechnung der Erbschaftssteuer feststeht, sind mehrere Rechnungen durchzuführen:

  1. Zur Ermittlung der zu zahlenden Erbschaftssteuer wird zunächst die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bemessen. Das gilt für Vermögenswerte wie Bargeld, Wertpapiere, Grundstücke, Immobilen usw.
     
  2. Um den Nettowert zu errechnen werden sodann sämtliche Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abgezogen. Denn der Erbe soll nur dann Steuern zahlen, wenn er durch das Erbe vermögend wird. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen beispielsweise Schulden des Erblassers, Ansprüche Dritter aus Pflichtteilen, sowie Beerdigungs- und Grabpflegekosten, Gebühren für einen Erbschein und die Testamentseröffnung.
     
  3. Von dem Nettowert werden die gesetzlich festgelegten Freibeträge abgezogen.
    (Siehe Tabelle)
     
  4. Aus dem verbleibenden Betrag wird die Erbschaftssteuern errechnet.
Ziel der Erblasser ist meist das Vermögen möglichst "schonend" auf die nächste Generation zu übertragen. Mögliche verlockende Wege zur Steuerentlastung - beispielsweise durch Schenkung - können jedoch andere unbequeme Konsequenzen nach sich ziehen. Durch die jeweilige familiäre Situation ist jeder Fall ist individuell unterschiedlich. Lassen sie sich beraten. [ > Kontakt ]

Freibeträge iRd Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer wird in drei Steuerklassen unterteilt und den Personengruppen stehen unterschiedliche Freibeträge zu (Achtung: regelmässige Änderungen):

Steuerklasse

Personen

Freibetrag

I

Ehepartner

500.000 EUR

Kinder und Stiefkinder

400.000 EUR

Enkelkinder (Kind/Stiefkind des Erblassers verstorben)

400.000 EUR

Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel

200.000 EUR

Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen

100.000 EUR

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung

20.000 EUR

Geschwister

20.000 EUR

Nichten und Neffen

20.000 EUR

Stiefeltern

20.000 EUR

Schwiegerkinder und Schwiegereltern

20.000 EUR

geschiedene Ehepartner

20.000 EUR

III

alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger

20.000 EUR

Eingetragene Lebenspartner

500.000 EUR

Steuersätze zur Erbschaftssteuer

Mit den Steuersätzen wird nach Abzug des jeweiligen Freibetrages der Endbetrag errechnet.

zu versteuernder Betrag

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000,- Euro

7 %

30 %

30 %

bis 300.000,- Euro

11 %

30 %

30 %

bis 600.000,- Euro

15 %

30 %

30 %

bis 6.000.000,- Euro

19 %

30 %

30 %

bis 13.000.000,- Euro

23 %

50 %

50 %

bis 26.000.000,- Euro

27 %

50 %

50 %

über 26.000.000,- Euro

30 %

50 %

50 %

Mit den oben aufgeführten Steuersätzen kann eine Erbschaft enorm schrumpfen. Wir erarbeiten mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihr Vermögen möglichst schonend übertragen können. Nutzen Sie unsere Beratung [ > Beratung ]

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